Sachverhalt
unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3, 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 4.2 Der Nötigung macht sich nach Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine beson- nene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit in der Bildung oder Betätigung seines Willens zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile des Bundesgerichts 6B_488/2025 vom 17. De- zember 2025 E. 2.4.3, 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfähigkeit ist mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so gering- fügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherwei- se geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten,
7 wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernst- licher Nachteile gilt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1, 137 IV 326 E. 3.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1496/2022 vom 12. Februar 2026 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). 4.3 Eine Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht u.a., wer eine recht- lich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, in der Absicht, jemanden am Ver- mögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (sog. Falschbeurkundung). Für die Falschbeurkundung wird ein als enger gedachter Urkundenbegriff verwendet. Die Schrift muss bestimmt und geeignet sein, gerade die erlogene Tatsache zu bewei- sen. An die Beweiseignung und Beweisbestimmung sind bei der Falschbeurkun- dung hohe Anforderungen zu stellen (BGE 123 IV 61 E. 5b). Die Falschbeurkun- dung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenom- men, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festle- gen (BGE 146 IV 258 E. 1.1, 144 IV 13 E. 2.2.2, 142 IV 119 E. 2.1, 138 IV 130 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.1, 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments definieren (BGE 142 IV 119 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288), oder aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3, 138 IV 130 E. 2.2.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärun- gen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3). Ebenfalls nicht ausreichend sind blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Ge- schäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 142 IV 119 E. 2.1, 138 IV 130 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.1, 6B_1270/2021 vom
2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; vgl. zum Ganzen: TRECH- SEL/ERNI, in: TRECHSEL/PIETH/GETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 9 f. zu Vor Art. 251 StGB; BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 71, 84 ff. zu Art. 251 StGB). 4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist im Ergebnis rechtens. Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche eine An- handnahme rechtfertigt. Die Straftatbestände der (versuchten) Nötigung und Ur- kundenfälschung sind nicht erfüllt. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, hat der Beschwerdeführer bei der Anzeigeerstattung betreffend den Vorwurf der Nötigung nicht geltend gemacht, dass die Beschuldigten 1 und 2 ihm gegenü- ber Gewalt angewandt oder ihm gedroht haben. Vielmehr hat er an der polizeili- chen Einvernahme vom 23. Februar 2026 auf die Frage, ob ihm in irgendeiner
8 Form gedroht worden sei, einzig ausgeführt: «Drohung per se nicht. Für mich ist es eine Erpressung vielleicht ist es eine Nötigung. Ich habe das Gefühl, dass ich mit Leuten zu tun habe, die einfach nur das Geld wollen» (vgl. Z. 258 ff. des Protokolls). Damit hat er keine unzuläs- sige Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB beschrieben. Soweit er ansch- liessend ergänzte, es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Nummernschilder nicht annulliert würden, wenn er die Rechnung nicht bezahle (Z. 262 ff. des Protokolls), wurde von der Staatsanwaltschaft richtigerweise ausgeführt, dass im Falle der Be- endigung des Leasingvertrages nicht die Autogarage resp. der Garagist verpflichtet ist, die Nummernschilder beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) zu deponieren, sondern dies obliegt vielmehr dem Leasingnehmer selbst als Fahr- zeughalter – mithin dem Beschwerdeführer –, zumal die Nummernschilder denn auch auf seinen Namen lauten (vgl. dazu auch bereits die E-Mail des SVSA vom
19. Januar 2026, wonach dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass es in sei- ner Verantwortung liege, die Kontrollschilder abzugeben, da das Fahrzeug auf sei- nen Namen registriert sei; vgl. ebenso Z. 66 f. des Protokoll der polizeilichen Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2026). Die Beschuldigten 1 und 2 haben nie die Herausgabe der Nummernschilder an den Beschwerdeführer verweigert; Entsprechendes lässt sich weder den Akten, insbesondere auch nicht den E-Mails des Beschuldigten 1 an den Beschwerdeführer vom 6. und 13. Februar 2026, entnehmen, noch wurde solches vom Beschwerdeführer selbst geltend ge- macht (vgl. vielmehr Z. 34 ff., 200 ff., 233 ff., 270 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2026 sowie die E-Mail des Beschwerdeführers an den Beschuldigten 1 vom 31. Januar 2026, wonach er stets von den Beschuldigten 1 und 2 verlangte, dass diese die Nummernschilder deponieren). Die Beschuldig- ten 1 und 2 haben höchsten die Ausführung einer (rechtsgrundlosen) Zusatzdienst- leistung abgelehnt, was ihnen zustand (vgl. insoweit auch die nachvollziehbaren Ausführungen auf S. 8 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme des Beschuldigten 1, wonach es im Zusammenhang mit der Abwicklung von Leasingverträgen im Üb- rigen der übliche Mecano sei, dass die Deponierung der Schilder und die Annullie- rung des Fahrzeugausweises der letzte, das Dossier abschliessende Schritt dar- stelle; vgl. zudem die E-Mail des Beschuldigten 1 an den Beschwerdeführer vom
4. März 2025, wonach sie nicht verpflichtet seien, die Kontrollschilder und Fahr- zeugausweise für ihre Kunden beim SVSA einzureichen; eine solche Dienstleistung sei nicht Bestandteil des Leasingvertrages und auch nicht gesondert vereinbart worden). Konkrete Anhaltspunkte für ein unzulässiges Zurückbehalten der Num- mernschilder durch die Beschuldigten 1 und 2 liegen nicht vor. Es hätte dem Be- schwerdeführer vielmehr jederzeit offen gestanden, die Herausgabe der Nummern- schilder an sich selbst zu verlangen oder diese selbst bei der Autogarage abzuho- len und dem SVSA abzugeben. Eine unzulässige Einschränkung in der Willensfrei- heit des Beschwerdeführers liegt folglich nicht vor, womit der Straftatbestand der (versuchten) Nötigung nicht erfüllt ist. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass es die Beschuldigten 1 und 2 unterlassen hätten, die Nummern- schilder bei der am 16. Februar 2026 stattgefundenen Fahrt [Einwerfen des Gara- gentüröffners in den Briefkasten des Beschwerdeführers] mitzuliefern, auf einen Nötigungsvorsatz schliessen will (vgl. S. 3 der Beschwerde), ist ihm entgegenzu- halten, dass keine rechtliche Verpflichtung der Beschuldigten 1 und 2 bestand, ihm
9 die Nummernschilder unaufgefordert zu liefern, zumal der Beschwerdeführer stets die Deponierung durch die Autogarage beim SVSA verlangt hatte. Inwiefern sich etwas strafrechtlich Relevantes am Sachverhalt durch eine (erneute) Einvernahme des Beschwerdeführers und eine Einvernahme des zuständigen Polizisten ändern sollte, wurde vom Beschwerdeführer nicht begründet und ist nicht ersichtlich. Die Feststellungen des Polizisten wurden bereits im Anzeigerapport vom 27. Februar 2026 einlässlich vermerkt. 4.5 Was den Vorwurf der Urkundenfälschung anbelangt, wurde vom Beschwerdeführer richtigerweise moniert, dass sich dieser nicht auf die Rechnung vom 13. Februar 2026 bezog, sondern auf die Fahrzeugbewertung vom 5. Februar 2026. Auch in- soweit liegen indes keine konkreten und erheblichen Anhaltspunkte für die Bege- hung einer Straftat, insbesondere eine Falschbeurkundung, durch die Beschuldig- ten 1 und 2 vor. Zunächst wurde auf S. 12 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme des Beschuldigten 1 zu Recht vorgebracht, dass auch bezüglich die Fahrzeugbe- wertung fraglich ist, ob diese angesichts des insoweit engen Urkundenbegriffs (vgl. E. 4.3 hiervor) überhaupt ein taugliches Tatobjekt einer Falschbeurkundung darzu- stellen vermag, mithin, ob ihr erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, zumal im «Epilog» der Fahrzeugbewertung zwar festgehalten wurde, dass die Bewertung unter Ein- haltung der geforderten Sorgfaltspflicht und der Nachvollziehbarkeit erstellt wurde, gleichzeitig aber auch ausgeführt wurde, dass sie keine Verpflichtungen in Bezug auf die administrative Abwicklung des Falles hat. Da mit der Fahrzeugbewertung durch den Beschuldigten 1 auch eigene Interessen des C.________ AG verfolgt werden, erscheint eine garantenähnliche Stellung des Beschuldigten 1 bei deren Ausstellung jedenfalls fraglich. Wie es sich genau damit verhält resp. ob der Fahr- zeugbewertung Urkundenqualität zuzuerkennen ist, kann letztlich offen bleiben. Selbst wenn sie als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB gelten würde, fehlt es vorliegend an konkreten und erheblichen Hinweisen, wonach der Beschul- digte 1 rechtlich erhebliche Tatsache (Kilometerstand; Standort der Fahrzeugbe- wertung) unrichtig verurkundet haben soll. Der Beschwerdeführer macht in seiner E-Mail an den zuständigen Polizisten I.________ vom 16. Februar 2026 zunächst geltend, die Fahrzeugbewertung vom
5. Februar 2026 weise Unstimmigkeiten auf, da der Kilometerstand mit 75'433 km deklariert werde, was 5 km mehr als bei seiner Abgabe am 31. Dezember 2025 (75'428 km) betrage. Insoweit erstaunt es, dass der Beschwerdeführer an der poli- zeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2026 keine Angaben mehr bezüglich des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der Abgabe machen wollte und zu Protokoll gab, dass er nicht wisse, ob es belegbar sei resp. er es wahrscheinlich nicht belegen könne (Z. 113 ff., 117 ff., 172 ff. des Protokolls), was seltsam anmutet. Kommt hin- zu, dass in der Fahrzeugbewertung der Kilometerstand zum Zeitpunkt der Bewer- tung (3. Februar 2026) und nicht der Abgabe erfasst wurde. Der Kilometerstand wurde zudem mit einer Bildaufnahme dokumentiert (vgl. S. 6 der Fahrzeugbewer- tung vom 5. Februar 2026). Dass der Kilometerstand zum Zeitpunkt der Bewertung nicht zutreffen würde, wird vom Beschwerdeführer denn auch erst gar nicht geltend gemacht. Der Inhalt der Fahrzeugbewertung entspricht mithin offensichtlich den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Fahrzeugbewertung vom 3. Februar 2026, weshalb insoweit keine Falschbeurkundung auszumachen ist. Wie der Be-
10 schuldigte 1 auf S. 7 der oberinstanzlichen Stellungnahme im Übrigen zu Recht festgehalten hat, erscheint es nicht nachvollziehbar und schlüssig, weshalb dieser wissentlich und willentlich 5 km zu viel in die Bewertung aufgenommen haben soll, zumal bei einer Anzahl Mehrkilometer von über 35'000 km eine willentliche falsche Kilometerzahlangabe über eine Differenz von 5 km absolut unerheblich wäre. Was den Einwand des Beschwerdeführers in seiner E-Mail an den zuständigen Po- lizisten I.________ vom 16. Februar 2026 anbelangt, der angegebene Bewer- tungsstandort in der Fahrzeugbewertung vom 5. Februar 2026 (F.________ (Stras- se) in G.________ (Ortschaft)) sei wahrscheinlich gefälscht worden und anhand der Fotos sei ersichtlich, dass die Bewertung bei der Werkstätte J.________ in K.________ (Ortschaft) durchgeführt worden sei, handelt es sich gleichermassen wie bei der geltend gemachten falschen Kilometerzahlangabe um eine blosse Mutmassung des Beschwerdeführers. Konkretes kann aus den Fotos der Fahr- zeugbewertung nicht erkannt werden. Vielmehr hat der Beschuldigte 1 in der obe- rinstanzlichen Stellungnahme (S. 7) nachvollziehbar erklärt, dass er das Fahrzeug am 31. Dezember 2025 vor dem C.________ AG entgegengenommen und dieses anschliessend zwecks Deponierung bis zur Klärung der erneuten Übernahme durch den Beschwerdeführer auf das Gelände der C.________ AG geführt habe. Erst nachdem sich am 31. Januar 2026 abgezeichnet habe, dass der Beschwerde- führer – trotz gegenteiliger Aussagen – kein Kaufinteresse mehr aufgewiesen habe (vgl. die E-Mail des Beschwerdeführers an den Beschuldigten 1 vom 31. Januar 2026 sowie Z. 32 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerde- führers vom 23. Februar 2026), sei das Fahrzeug vom Stellplatz in die Karosserie- abteilung der C.________ AG verbracht worden. Diese befindet sich ebenfalls an der F.________ (Strasse) in G.________ (Ortschaft). Dass die Fahrzeugbewer- tungsfotos in einer Garage erfolgten, ist mithin verständlich und deutet nicht auf ei- nen gefälschten Standort der Fahrzeugbewertung hin. Vielmehr kann davon aus- gegangen werden, dass die Fahrzeugbewertung effektiv in der Karosserieabteilung der C.________ AG an der F.________ (Strasse) in G.________ (Ortschaft) erfolg- te, zumal keine anderweitigen plausiblen Anhaltspunkte dagegen sprechen. Damit liegen keine konkrete und erhebliche Hinweise auf eine Falschbeurkundung vor. Die Edition der Original-Fahrzeugbewertung vom 5. Februar 2026 vermöchte daran offensichtlich nichts zu ändern, hat es der Beschwerdeführer doch insoweit im Üb- rigen auch unterlassen zu begründen, inwiefern es deren Edition bedarf. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen (versuchter) Nötigung und Urkundenfälschung im Ergebnis zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Straf- tatbestände von Art. 181 und 251 StGB sind nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet resp. unzulässig und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Beim vorliegenden
11 Ausgang des Verfahrens sind demnach die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden der geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Zufol- ge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. 6.2 6.2.1 Demgegenüber hat der anwaltlich vertretene Beschuldigte 1 Anspruch auf Ent- schädigung seiner im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssa- chen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Tarifrahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache ge- botenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.2.2 Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 9. September 2026 eine Entschädigung von CHF 4’008.35 geltend (Honorar CHF 3’600.00 [12 Stunden à CHF 300.00], Auslagenpauschale 3 %, ausmachend CHF 108.00 und 8.1 % MWST). Die Honorarforderung erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV als deutlich überhöht. Das Be- schwerdeverfahren betrifft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Nöti- gung und Urkundenfälschung, wobei es im Wesentlichen einzig darum geht, ob die Weigerung der Beschuldigten 1 und 2, die Nummernschilder des Beschwerdefüh- rers zu deponieren als unzulässige Nötigungshandlung und die Fahrzeugbewer- tung vom 5. Februar 2026 als Urkunde zu qualifizieren ist bzw. ob sich hierfür ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Der Streitgegenstand ist begrenzt und leicht überblickbar. Die Schwierigkeit des Prozesses in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht liegt im unterdurchschnittlichen Bereich, zumal auch der Aktenumfang und der diesbezügliche Aufwand für das Aktenstudium absolut gering sind (ein dünnes durchsichtiges Mäppchen; eine achtseitige Beschwerdeschrift sowie dreiseitige ab- schliessende Bemerkungen). Die Bedeutung der Streitsache ist im Vergleich zu anderen Beschwerdeverfahren maximal als durchschnittlich zu bezeichnen. Da es nur einen leicht überblickbaren Sachverhalt zu überprüfen gilt, ist der hierfür gebo- tene Zeitaufwand gering. Die oberinstanzliche Stellungnahme des Beschuldigten 1 beträgt zwar 15 Seiten (inkl. Titelblatt und Unterschriftenblock). Diese umfasst in- des mehr als sieben Seiten Vorbemerkungen und Ausführungen zum massgebli- chen Sachverhalt, was vorliegend als unnötigerweise weitschweifig erscheint. Der für das Aktenstudium, die Rechtsabklärungen und die Redaktion der Beschwerde- vernehmlassung geltend gemachte Zeitaufwand von über 5.5 Stunden (mit Datum vom 29. April 2026 und 15. Juni 2026 werden nebst weiteren Aufwendungen auch noch ein nicht separat ausgewiesener Aufwand für die rechtliche Einschätzung re- sp. den Versand der Stellungnahme an die Beschwerdekammer und den Klienten geltend gemacht) erscheint angesichts dessen als überhöht. Unter Berücksichti- gung der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses, des unterdurch-
12 schnittlichen Zeitaufwandes sowie der maximal durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV eine Entschädigung von pauschal CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST). 6.2.3 Bei Offizialdelikten trägt der Kanton Bern die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Pri- vatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung er- hebt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hie- sigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens hinsichtlich Offizialdelikte (Nötigung und Urkundenfälschung) zu beurteilen, wobei die Beschwerde abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird und der Beschuldigte 1 somit vollumfänglich obsiegt. Entsprechend richtet der Kanton Bern die Entschädigung Rechtsanwalt B.________ unter Vorbehalt der Ab- rechnung mit der Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO) aus. 6.3 Die Beschuldigte 2 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihr sind demnach von vornherein keine entschädigungswürdige Nachteile entstanden.
13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 27. März 2026 (Dossier 0 26 2261 / THS) sei vollumfänglich aufzuheben.
E. 2 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung wegen Nötigung (Art. 181 StGB) gegen A.________ sowie die involvierten und verantwortlichen Geschäftsführer E.________ und H.________ der C.________ AG an die Hand zu nehmen, und ein Strafverfahren einzuleiten und beim zuständigen Gericht eine Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen.
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legiti- miert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert. Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2 hiernach) – einzutreten.
E. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung vom 27. März 2026 und damit verbunden die Frage, ob die Staatsan- waltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 we- gen Urkundenfälschung und Nötigung, angeblich begangen in der Zeit von 31. De- zember 2025 bis 16. Februar 2026 im in der Strafanzeige vom 13. Februar 2026 sowie den E-Mails vom 13. und 16. Februar 2026 umschriebenen Sachverhalt zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Be- schwerde und den abschliessenden Bemerkungen neue Vorfälle schildert (insbe- sondere eine angebliche Verweigerung der Herausgabe der Schilder und eine kon- kludente Gewaltandrohung durch E.________ am 6. März 2026, ungerechtfertigte Rechnungstellungen durch die C.________ AG am 9. März 2026 inkl. E-Mail von E.________ vom 10. März 2026 sowie unzulässiger Zahlungsbefehl vom 18. Mai 2026), und neu beantragt, dass auch gegen H.________ ein Strafverfahren wegen Nötigung zu eröffnen sei, sind diese Vorwürfe von der Nichtanhandnahmeverfü- gung nicht erfasst. Sie gehen über das Anfechtungsobjekt hinaus und sind deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Insoweit ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.
E. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 3) rügt, dass E.________ nicht namentlich als beschuldigte Person aufgeführt worden sei, ist ihm entgegen- zuhalten, dass er zwar in seiner E-Mail vom 16. Februar 2026 ausgeführt hat, dass er Strafanzeige wegen Nötigung gegen den Beschuldigten 1 und E.________ er- statte. Er berief sich alsdann indes ausschliesslich auf eine E-Mail des Beschuldig-
4 ten 1 vom 13. Februar 2026, in welcher dieser ihm mitteilte, dass die Rechnungen innerhalb von zehn Tagen zu begleichen seien und sobald alles erledigt sei, sie die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt deponieren lassen würden. Gleicher- massen bezogen sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 23. Februar 2026 massgeblich auf den Beschuldigten 1. E.________ wurde vom Beschwerdeführer nur am Rande erwähnt, indem er gel- tend machte, dass er sich am 11. Februar 2026 nach der Lieferung der Fahrzeug- bewertung durch den Beschuldigten 1 inkl. der Nötigung, dass dieser die Abmel- dung der Kontrollschildert erst nach Bezahlung der ausstehenden Rechnungen be- zahlen werde, telefonisch an den Geschäftsführer E.________ gewandt habe, wo- bei ihm dieser mitgeteilt habe, dass er vollständig hinter der Aktion des Beschuldig- ten 1 stehe (Z. 37 ff. des Protokolls). Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Februar 2026 wurde dementsprechend als beschuldigte Person einzig der Beschuldigte 1 sowie in allgemeiner Weise die C.________ AG erwähnt (vgl. inso- weit auch das Formular Strafantrag - Privatklage vom 23. Februar 2026, in wel- chem als beschuldigte Person einzig die C.________ AG aufgeführt ist). Ange- sichts des Formulars Strafantrag - Privatklage vom 23. Februar 2026 und den Vor- bringen des Beschwerdeführers selbst ist es mithin nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung als beschuldigte Personen ex- plizit den Beschuldigten 1 sowie in allgemeiner Weise als Beschuldigte 2 (unbe- kannte) Mitarbeiter von C.________ AG aufgeführt hat. E.________ fällt augen- scheinlich unter die Beschuldigte 2, zumal der Passus «unbekannt» denn auch le- diglich in Klammern ist. Auch aus der Begründung der angefochtenen Verfügung wird klar, dass sich die Erwägungen bezüglich einer angeblichen Nötigung eben- falls auf E.________ bezogen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und den abschliessenden Bemerkungen darüber hinaus weitergehende angebliche Nötigungshandlungen von E.________ geltend macht (insbesondere den angebli- chen Vorfall vom 6. März 2026), wird auf E. 2.2 hiervor verwiesen. 3.
E. 3 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) gegen A.________ und E.________ an die Hand zu nehmen, und ein Strafverfahren einzuleiten und beim zuständigen Gericht eine Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen.
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt resp. den Inhalt der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2026 (inkl. E-Mails vom 13. und 16. Februar
2026) gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Urkundenfälschung und Nötigung wie folgt zusammengefasst (vgl. S. 1 f. der angefochtenen Verfügung): Gemäss Anzeigerapport vom 27.02.2026 erschien D.________ (Privatkläger) am 13.02.2026 persön- lich im Anzeigenbüro der Polizeiwache Ostring und erklärte, A.________ (Beschuldigter) sowie «das C.________» wegen Nötigung und Urkundenfälschung anzeigen zu wollen. Dies, weil das Autohaus seine Kontrollschilder nicht deponiere und er ein Dokument hinsichtlich einer Fahrzeugbewertung er- halten habe, welches falsche Angaben beinhalte. Anlässlich der Einvernahme vom 23.02.2026 erklär- te der Privatkläger, dass er sein Leasingfahrzeug am 31.12.2025 abgegeben habe. Dabei sei er vom Beschuldigten auf einen allfälligen Kauf angesprochen worden. Aufgrund der als zu hoch empfunde- nen Wartungskosten des Fahrzeugs habe er sich nach einigen Abklärungen gegen einen Kauf ent- schieden und dies dem Beschuldigten am 31.01.2026 mitgeteilt. Er sei davon ausgegangen, dass das Autohaus die Schilder deponiere, wobei er aufgrund der eintreffenden Motorfahrzeugsteuerrechnung vom 20.01.2026 festgestellt habe, dass dies nicht geschehen sei. Folglich habe er dem Autohaus am 31.01.2026 per Mail mitgeteilt, dass die Schilder deponiert werden sollen. Am 06.02.2026 habe er
5 vom Beschuldigten die Fahrzeugbewertung und die Mitteilung erhalten, dass die Abmeldung der Kon- trollschilder erst nach Bezahlung der ausstehenden Rechnung erfolge, was nötigend sei. Dies habe er auch E.________ am 11.02.2026 telefonisch mitgeteilt und erneut die Deponierung der Kontrollschil- der verlangt. Die Schlussabrechnung des Leasings habe er dann am 13.02.2026 erhalten, wobei die- se qualitativ mangelhaft sei. Er erachte die Inhalte - also den Kilometerstand und den Standort der Fahrzeugbewertung - als irreführend und nicht den tatsächlichen Geschäftsvorfall widerspiegelnd. Aufgrund der Nichtdeponierung der Kontrollschilder habe er infolge der Steuerrechnung einen Nach- teil erlitten und er habe zudem den Verdacht, dass das Fahrzeug nach wie vor mit seinen Kontroll- schildern gefahren werde. Gemäss den polizeilichen Schilderungen im Anzeigerapport sei der Beschuldigte bereits unmittelbar nach der Anzeigeerstattung am 13.02.2026 telefonisch kontaktiert worden. Er habe erklärt, dass der Privatkläger nach dem Leasing erst nicht gewusst habe, ob er das Fahrzeug kaufen wolle oder nicht, weswegen die Kontrollschilder vorerst nicht deponiert worden seien. Der Privatkläger habe mit dem Fahrzeug nahezu doppelt so viele Kilometer zurückgelegt, wie im Leasingvertrag vorgesehen gewe- sen seien. Diese Mehrkilometer würden verrechnet und der Privatkläger erhalte eine entsprechende Rechnung. Sobald diese bezahlt sei, würden die Kontrollschilder annulliert und deponiert, wobei er die Angelegenheit noch mit der Geschäftsleitung besprechen werde. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, die Schlussabrechnung sei gefälscht worden, sondern die Fahrzeugbewertung vom
6. Februar 2026. Diese soll angeblich falsche Angaben (Kilometerstand; Bewer- tungsstandort) beinhalten.
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung): [Gesetzestext Art. 181 StGB]. Im vorliegenden Fall wurden gemäss den Schilderungen des Privatklä- gers weder Gewalt angewendet noch Drohungen ausgesprochen. Inwiefern der Privatkläger durch die zwischenzeitliche Nichtdeponierung der Kontrollschilder anderweitig in seiner Handlungsfreiheit be- schränkt wurde, kann offengelassen werden, da jedenfalls kein ernstlicher Nachteil zu erkennen ist. Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind nämlich objektive, absolute Kriteri- en. Es ist zu fragen, ob die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (vgl. Trechsel, Praxiskommentar, N. 5 zu Art. 181 StGB). Die dem Privatkläger durch das SVSA in Rechnung gestellte Motorfahrzeugsteuer beträgt für das gesamte Jahr 2026 CHF 289.75, wobei deren Betrag im Falle einer unterjährigen Exmatrikulierung des Fahr- zeugs pro rata temporis zurückerstattet wird. Folglich entstand eine tägliche Steuerforderung von CHF 0.79, was per se nicht als ernstlicher Nachteil qualifiziert werden kann. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Deponierung der auf den Privatkläger lautenden Kontrollschilder durch die Ga- rage eine «Zusatzdienstleistung» des Garagisten darstellt, auf die der Privatkläger keinen Rechtsan- spruch hat. Der Privatkläger hat jedoch nie die Herausgabe der Schilder an sich selber verlangt oder Anstalten getroffen, um die Kontrollschilder persönlich abzuholen, da ihm dies als zu aufwändig er- schien. Folglich hat die «C.________ AG» nie die Herausgabe der Schilder verweigert, sondern höchstens die Ausführung der (rechtsgrundlosen) Zusatzdienstleistung. Dies ist offenkundig nicht strafrechtlich relevant und erfüllt den objektiven Tatbestand der Nötigung nicht. [Gesetzestext Art. 251 StGB]. Der Privatkläger erachtet die seitens der «C.________ AG» am 13.02.2026 ausgestellte Wagen-Rechnung bzw. deren Inhalt als unwahr und damit das Vorgehen als Urkundenfälschung. Rechnungen beinhalten jedoch bloss die Behauptung des Rechnungstellers, An- spruch auf eine geschuldete Leistung zu haben. Sie sind deshalb als solche nach ständiger Recht-
6 sprechung des Bundesgerichts grundsätzlich keine tauglichen Tatobjekte einer Falschbeurkundung, weil ihnen keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in drei Fällen anerkannt, nämlich wenn sich die erhöhte Glaubwürdigkeit des Inhalts der Rechnung aus dem konkreten Verwendungszweck ergibt, wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zu- kommt oder wenn die Rechnung gleichzeitig auch den Status eines Buchungsbelegs einer kaufmän- nischen Buchhaltung hat (vgl. Wohlers, Rechnungen als taugliches Tatobjekt einer Falschbeurkun- dung, forumpoenale 1/2021, S. 29). Im vorliegenden Fall stellt die Wagen-Rechnung der «C.________ AG» eine reine Parteibehauptung hinsichtlich der sich gemäss ihrer Ansicht aus der Schlussberechnung des Leasingvertrags ergebenden Forderung dar. Weder ergibt sich daraus eine erhöhte Glaubwürdigkeit, noch eine Garantenstellung oder hat das Dokument bereits den Status ei- nes definitiven Buchungsbelegs. Die Rechnung stellt daher kein taugliches Tatobjekt einer Urkunden- fälschung dar. 4.
E. 4 Eventuell sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, vor einem erneuten Entscheid über die An- handnahme den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, insbesondere durch Einvernahme des Privatklägers, des Polizisten I.________ sowie die Edition der Original-Fahrzeugbewertung vom
5. Februar 2026.
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3, 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
E. 4.2 Der Nötigung macht sich nach Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine beson- nene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit in der Bildung oder Betätigung seines Willens zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile des Bundesgerichts 6B_488/2025 vom 17. De- zember 2025 E. 2.4.3, 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfähigkeit ist mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so gering- fügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherwei- se geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten,
7 wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernst- licher Nachteile gilt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1, 137 IV 326 E. 3.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1496/2022 vom 12. Februar 2026 E. 3.4.3; je mit Hinweisen).
E. 4.3 Eine Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht u.a., wer eine recht-
lich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, in der Absicht, jemanden am Ver-
mögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen ei-
nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (sog. Falschbeurkundung). Für die
Falschbeurkundung wird ein als enger gedachter Urkundenbegriff verwendet. Die
Schrift muss bestimmt und geeignet sein, gerade die erlogene Tatsache zu bewei-
sen. An die Beweiseignung und Beweisbestimmung sind bei der Falschbeurkun-
dung hohe Anforderungen zu stellen (BGE 123 IV 61 E. 5b). Die Falschbeurkun-
dung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenom-
men, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der
Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall,
wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber
Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festle-
gen (BGE 146 IV 258 E. 1.1, 144 IV 13 E. 2.2.2, 142 IV 119 E. 2.1, 138 IV 130 E.
2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom 21. April 2023
E. 7.2.5.1, 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV
288; je mit Hinweisen). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann
sich unter anderem aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der
Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments definieren
(BGE 142 IV 119 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni
2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288), oder aus einer garantenähnlichen
Stellung des Ausstellers ergeben bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen
Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3, 138 IV 130
E. 2.2.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärun-
gen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften
gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3). Ebenfalls nicht ausreichend
sind blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher
schriftlicher Äusserungen, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Ge-
schäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt
(BGE 142 IV 119 E. 2.1, 138 IV 130 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts
6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.1, 6B_1270/2021 vom
2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; vgl. zum Ganzen: TRECH-
SEL/ERNI, in: TRECHSEL/PIETH/GETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 9 f. zu Vor Art. 251 StGB; BOOG, in: Basler
Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 71, 84 ff. zu Art. 251 StGB).
E. 4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist im Ergebnis rechtens. Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche eine An- handnahme rechtfertigt. Die Straftatbestände der (versuchten) Nötigung und Ur- kundenfälschung sind nicht erfüllt. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, hat der Beschwerdeführer bei der Anzeigeerstattung betreffend den Vorwurf der Nötigung nicht geltend gemacht, dass die Beschuldigten 1 und 2 ihm gegenü- ber Gewalt angewandt oder ihm gedroht haben. Vielmehr hat er an der polizeili- chen Einvernahme vom 23. Februar 2026 auf die Frage, ob ihm in irgendeiner
8 Form gedroht worden sei, einzig ausgeführt: «Drohung per se nicht. Für mich ist es eine Erpressung vielleicht ist es eine Nötigung. Ich habe das Gefühl, dass ich mit Leuten zu tun habe, die einfach nur das Geld wollen» (vgl. Z. 258 ff. des Protokolls). Damit hat er keine unzuläs- sige Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB beschrieben. Soweit er ansch- liessend ergänzte, es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Nummernschilder nicht annulliert würden, wenn er die Rechnung nicht bezahle (Z. 262 ff. des Protokolls), wurde von der Staatsanwaltschaft richtigerweise ausgeführt, dass im Falle der Be- endigung des Leasingvertrages nicht die Autogarage resp. der Garagist verpflichtet ist, die Nummernschilder beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) zu deponieren, sondern dies obliegt vielmehr dem Leasingnehmer selbst als Fahr- zeughalter – mithin dem Beschwerdeführer –, zumal die Nummernschilder denn auch auf seinen Namen lauten (vgl. dazu auch bereits die E-Mail des SVSA vom
19. Januar 2026, wonach dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass es in sei- ner Verantwortung liege, die Kontrollschilder abzugeben, da das Fahrzeug auf sei- nen Namen registriert sei; vgl. ebenso Z. 66 f. des Protokoll der polizeilichen Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2026). Die Beschuldigten 1 und 2 haben nie die Herausgabe der Nummernschilder an den Beschwerdeführer verweigert; Entsprechendes lässt sich weder den Akten, insbesondere auch nicht den E-Mails des Beschuldigten 1 an den Beschwerdeführer vom 6. und 13. Februar 2026, entnehmen, noch wurde solches vom Beschwerdeführer selbst geltend ge- macht (vgl. vielmehr Z. 34 ff., 200 ff., 233 ff., 270 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2026 sowie die E-Mail des Beschwerdeführers an den Beschuldigten 1 vom 31. Januar 2026, wonach er stets von den Beschuldigten 1 und 2 verlangte, dass diese die Nummernschilder deponieren). Die Beschuldig- ten 1 und 2 haben höchsten die Ausführung einer (rechtsgrundlosen) Zusatzdienst- leistung abgelehnt, was ihnen zustand (vgl. insoweit auch die nachvollziehbaren Ausführungen auf S. 8 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme des Beschuldigten 1, wonach es im Zusammenhang mit der Abwicklung von Leasingverträgen im Üb- rigen der übliche Mecano sei, dass die Deponierung der Schilder und die Annullie- rung des Fahrzeugausweises der letzte, das Dossier abschliessende Schritt dar- stelle; vgl. zudem die E-Mail des Beschuldigten 1 an den Beschwerdeführer vom
4. März 2025, wonach sie nicht verpflichtet seien, die Kontrollschilder und Fahr- zeugausweise für ihre Kunden beim SVSA einzureichen; eine solche Dienstleistung sei nicht Bestandteil des Leasingvertrages und auch nicht gesondert vereinbart worden). Konkrete Anhaltspunkte für ein unzulässiges Zurückbehalten der Num- mernschilder durch die Beschuldigten 1 und 2 liegen nicht vor. Es hätte dem Be- schwerdeführer vielmehr jederzeit offen gestanden, die Herausgabe der Nummern- schilder an sich selbst zu verlangen oder diese selbst bei der Autogarage abzuho- len und dem SVSA abzugeben. Eine unzulässige Einschränkung in der Willensfrei- heit des Beschwerdeführers liegt folglich nicht vor, womit der Straftatbestand der (versuchten) Nötigung nicht erfüllt ist. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass es die Beschuldigten 1 und 2 unterlassen hätten, die Nummern- schilder bei der am 16. Februar 2026 stattgefundenen Fahrt [Einwerfen des Gara- gentüröffners in den Briefkasten des Beschwerdeführers] mitzuliefern, auf einen Nötigungsvorsatz schliessen will (vgl. S. 3 der Beschwerde), ist ihm entgegenzu- halten, dass keine rechtliche Verpflichtung der Beschuldigten 1 und 2 bestand, ihm
9 die Nummernschilder unaufgefordert zu liefern, zumal der Beschwerdeführer stets die Deponierung durch die Autogarage beim SVSA verlangt hatte. Inwiefern sich etwas strafrechtlich Relevantes am Sachverhalt durch eine (erneute) Einvernahme des Beschwerdeführers und eine Einvernahme des zuständigen Polizisten ändern sollte, wurde vom Beschwerdeführer nicht begründet und ist nicht ersichtlich. Die Feststellungen des Polizisten wurden bereits im Anzeigerapport vom 27. Februar 2026 einlässlich vermerkt.
E. 4.5 Was den Vorwurf der Urkundenfälschung anbelangt, wurde vom Beschwerdeführer richtigerweise moniert, dass sich dieser nicht auf die Rechnung vom 13. Februar 2026 bezog, sondern auf die Fahrzeugbewertung vom 5. Februar 2026. Auch in- soweit liegen indes keine konkreten und erheblichen Anhaltspunkte für die Bege- hung einer Straftat, insbesondere eine Falschbeurkundung, durch die Beschuldig- ten 1 und 2 vor. Zunächst wurde auf S. 12 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme des Beschuldigten 1 zu Recht vorgebracht, dass auch bezüglich die Fahrzeugbe- wertung fraglich ist, ob diese angesichts des insoweit engen Urkundenbegriffs (vgl. E. 4.3 hiervor) überhaupt ein taugliches Tatobjekt einer Falschbeurkundung darzu- stellen vermag, mithin, ob ihr erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, zumal im «Epilog» der Fahrzeugbewertung zwar festgehalten wurde, dass die Bewertung unter Ein- haltung der geforderten Sorgfaltspflicht und der Nachvollziehbarkeit erstellt wurde, gleichzeitig aber auch ausgeführt wurde, dass sie keine Verpflichtungen in Bezug auf die administrative Abwicklung des Falles hat. Da mit der Fahrzeugbewertung durch den Beschuldigten 1 auch eigene Interessen des C.________ AG verfolgt werden, erscheint eine garantenähnliche Stellung des Beschuldigten 1 bei deren Ausstellung jedenfalls fraglich. Wie es sich genau damit verhält resp. ob der Fahr- zeugbewertung Urkundenqualität zuzuerkennen ist, kann letztlich offen bleiben. Selbst wenn sie als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB gelten würde, fehlt es vorliegend an konkreten und erheblichen Hinweisen, wonach der Beschul- digte 1 rechtlich erhebliche Tatsache (Kilometerstand; Standort der Fahrzeugbe- wertung) unrichtig verurkundet haben soll. Der Beschwerdeführer macht in seiner E-Mail an den zuständigen Polizisten I.________ vom 16. Februar 2026 zunächst geltend, die Fahrzeugbewertung vom
5. Februar 2026 weise Unstimmigkeiten auf, da der Kilometerstand mit 75'433 km deklariert werde, was 5 km mehr als bei seiner Abgabe am 31. Dezember 2025 (75'428 km) betrage. Insoweit erstaunt es, dass der Beschwerdeführer an der poli- zeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2026 keine Angaben mehr bezüglich des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der Abgabe machen wollte und zu Protokoll gab, dass er nicht wisse, ob es belegbar sei resp. er es wahrscheinlich nicht belegen könne (Z. 113 ff., 117 ff., 172 ff. des Protokolls), was seltsam anmutet. Kommt hin- zu, dass in der Fahrzeugbewertung der Kilometerstand zum Zeitpunkt der Bewer- tung (3. Februar 2026) und nicht der Abgabe erfasst wurde. Der Kilometerstand wurde zudem mit einer Bildaufnahme dokumentiert (vgl. S. 6 der Fahrzeugbewer- tung vom 5. Februar 2026). Dass der Kilometerstand zum Zeitpunkt der Bewertung nicht zutreffen würde, wird vom Beschwerdeführer denn auch erst gar nicht geltend gemacht. Der Inhalt der Fahrzeugbewertung entspricht mithin offensichtlich den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Fahrzeugbewertung vom 3. Februar 2026, weshalb insoweit keine Falschbeurkundung auszumachen ist. Wie der Be-
10 schuldigte 1 auf S. 7 der oberinstanzlichen Stellungnahme im Übrigen zu Recht festgehalten hat, erscheint es nicht nachvollziehbar und schlüssig, weshalb dieser wissentlich und willentlich 5 km zu viel in die Bewertung aufgenommen haben soll, zumal bei einer Anzahl Mehrkilometer von über 35'000 km eine willentliche falsche Kilometerzahlangabe über eine Differenz von 5 km absolut unerheblich wäre. Was den Einwand des Beschwerdeführers in seiner E-Mail an den zuständigen Po- lizisten I.________ vom 16. Februar 2026 anbelangt, der angegebene Bewer- tungsstandort in der Fahrzeugbewertung vom 5. Februar 2026 (F.________ (Stras- se) in G.________ (Ortschaft)) sei wahrscheinlich gefälscht worden und anhand der Fotos sei ersichtlich, dass die Bewertung bei der Werkstätte J.________ in K.________ (Ortschaft) durchgeführt worden sei, handelt es sich gleichermassen wie bei der geltend gemachten falschen Kilometerzahlangabe um eine blosse Mutmassung des Beschwerdeführers. Konkretes kann aus den Fotos der Fahr- zeugbewertung nicht erkannt werden. Vielmehr hat der Beschuldigte 1 in der obe- rinstanzlichen Stellungnahme (S. 7) nachvollziehbar erklärt, dass er das Fahrzeug am 31. Dezember 2025 vor dem C.________ AG entgegengenommen und dieses anschliessend zwecks Deponierung bis zur Klärung der erneuten Übernahme durch den Beschwerdeführer auf das Gelände der C.________ AG geführt habe. Erst nachdem sich am 31. Januar 2026 abgezeichnet habe, dass der Beschwerde- führer – trotz gegenteiliger Aussagen – kein Kaufinteresse mehr aufgewiesen habe (vgl. die E-Mail des Beschwerdeführers an den Beschuldigten 1 vom 31. Januar 2026 sowie Z. 32 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerde- führers vom 23. Februar 2026), sei das Fahrzeug vom Stellplatz in die Karosserie- abteilung der C.________ AG verbracht worden. Diese befindet sich ebenfalls an der F.________ (Strasse) in G.________ (Ortschaft). Dass die Fahrzeugbewer- tungsfotos in einer Garage erfolgten, ist mithin verständlich und deutet nicht auf ei- nen gefälschten Standort der Fahrzeugbewertung hin. Vielmehr kann davon aus- gegangen werden, dass die Fahrzeugbewertung effektiv in der Karosserieabteilung der C.________ AG an der F.________ (Strasse) in G.________ (Ortschaft) erfolg- te, zumal keine anderweitigen plausiblen Anhaltspunkte dagegen sprechen. Damit liegen keine konkrete und erhebliche Hinweise auf eine Falschbeurkundung vor. Die Edition der Original-Fahrzeugbewertung vom 5. Februar 2026 vermöchte daran offensichtlich nichts zu ändern, hat es der Beschwerdeführer doch insoweit im Üb- rigen auch unterlassen zu begründen, inwiefern es deren Edition bedarf.
E. 5 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen (versuchter) Nötigung und Urkundenfälschung im Ergebnis zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Straf- tatbestände von Art. 181 und 251 StGB sind nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet resp. unzulässig und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Beim vorliegenden
11 Ausgang des Verfahrens sind demnach die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden der geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Zufol- ge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung.
E. 6.2.1 Demgegenüber hat der anwaltlich vertretene Beschuldigte 1 Anspruch auf Ent- schädigung seiner im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssa- chen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Tarifrahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache ge- botenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
E. 6.2.2 Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 9. September 2026 eine Entschädigung von CHF 4’008.35 geltend (Honorar CHF 3’600.00 [12 Stunden à CHF 300.00], Auslagenpauschale 3 %, ausmachend CHF 108.00 und 8.1 % MWST). Die Honorarforderung erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV als deutlich überhöht. Das Be- schwerdeverfahren betrifft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Nöti- gung und Urkundenfälschung, wobei es im Wesentlichen einzig darum geht, ob die Weigerung der Beschuldigten 1 und 2, die Nummernschilder des Beschwerdefüh- rers zu deponieren als unzulässige Nötigungshandlung und die Fahrzeugbewer- tung vom 5. Februar 2026 als Urkunde zu qualifizieren ist bzw. ob sich hierfür ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Der Streitgegenstand ist begrenzt und leicht überblickbar. Die Schwierigkeit des Prozesses in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht liegt im unterdurchschnittlichen Bereich, zumal auch der Aktenumfang und der diesbezügliche Aufwand für das Aktenstudium absolut gering sind (ein dünnes durchsichtiges Mäppchen; eine achtseitige Beschwerdeschrift sowie dreiseitige ab- schliessende Bemerkungen). Die Bedeutung der Streitsache ist im Vergleich zu anderen Beschwerdeverfahren maximal als durchschnittlich zu bezeichnen. Da es nur einen leicht überblickbaren Sachverhalt zu überprüfen gilt, ist der hierfür gebo- tene Zeitaufwand gering. Die oberinstanzliche Stellungnahme des Beschuldigten 1 beträgt zwar 15 Seiten (inkl. Titelblatt und Unterschriftenblock). Diese umfasst in- des mehr als sieben Seiten Vorbemerkungen und Ausführungen zum massgebli- chen Sachverhalt, was vorliegend als unnötigerweise weitschweifig erscheint. Der für das Aktenstudium, die Rechtsabklärungen und die Redaktion der Beschwerde- vernehmlassung geltend gemachte Zeitaufwand von über 5.5 Stunden (mit Datum vom 29. April 2026 und 15. Juni 2026 werden nebst weiteren Aufwendungen auch noch ein nicht separat ausgewiesener Aufwand für die rechtliche Einschätzung re- sp. den Versand der Stellungnahme an die Beschwerdekammer und den Klienten geltend gemacht) erscheint angesichts dessen als überhöht. Unter Berücksichti- gung der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses, des unterdurch-
12 schnittlichen Zeitaufwandes sowie der maximal durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV eine Entschädigung von pauschal CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST).
E. 6.2.3 Bei Offizialdelikten trägt der Kanton Bern die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Pri- vatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung er- hebt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hie- sigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens hinsichtlich Offizialdelikte (Nötigung und Urkundenfälschung) zu beurteilen, wobei die Beschwerde abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird und der Beschuldigte 1 somit vollumfänglich obsiegt. Entsprechend richtet der Kanton Bern die Entschädigung Rechtsanwalt B.________ unter Vorbehalt der Ab- rechnung mit der Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO) aus.
E. 6.3 Die Beschuldigte 2 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihr sind demnach von vornherein keine entschädigungswürdige Nachteile entstanden.
13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen.
- Die Entschädigung des Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdever- fahren wird auf pauschal CHF 2’500.00 (inkl. Auslangen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschuldigten 1 vom Kanton Bern ausgerichtet.
- Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/ Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt L.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 216 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. September 2026 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter 1 (unbekannte) Mitarbeiter der «C.________ AG Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 27. März 2026 (O 26 2261)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 27. März 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter
1) und (unbekannte) Mitarbeiter der «C.________ AG» (nachfolgend: Beschuldigte
2) initiierte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Nötigung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2026 (Posteingang: 22. April 2026; zusätzliche persönliche Abgabe derselben Eingabe datierend vom 17. April 2026) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte Folgendes: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 27. März 2026 (Dossier 0 26 2261 / THS) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung wegen Nötigung (Art. 181 StGB) gegen A.________ sowie die involvierten und verantwortlichen Geschäftsführer E.________ und H.________ der C.________ AG an die Hand zu nehmen, und ein Strafverfahren einzuleiten und beim zuständigen Gericht eine Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) gegen A.________ und E.________ an die Hand zu nehmen, und ein Strafverfahren einzuleiten und beim zuständigen Gericht eine Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen. 4. Eventuell sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, vor einem erneuten Entscheid über die An- handnahme den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, insbesondere durch Einvernahme des Privatklägers, des Polizisten I.________ sowie die Edition der Original-Fahrzeugbewertung vom
5. Februar 2026. 5. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Mit Verfügung vom 24. April 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheitsleistung von CHF 1'400.00 zu bezahlen. Die Sicher- heitsleistung wurde fristgerecht erbracht. Mit Schreiben vom 11. Mai 2026 zeigte Rechtsanwalt B.________ an, dass ihn der Beschuldigte 1 mit der Interessenwah- rung betraut habe und ersuchte um Akteneinsicht. Mit verfahrensleitender Verfü- gung vom 18. Mai 2026 wurde festgestellt, dass die Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 11. Mai 2026 bloss im Namen des Beschuldigten 1 erfolgt, indes auch eine Vollmacht von der Beschuldigten 2 eingereicht worden sei. Rechtsanwalt B.________ wurde aufgefordert mitzuteilen, ob er auch die Interessen der Be- schuldigten 2 vertritt. Das Akteneinsichtsgesuch wurde gutgeheissen. Zudem wur- de den Beschuldigten 1 und 2 sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde gewährt. Die Generalstaatsanwaltschaft bean- tragte mit Stellungnahme vom 22. Mai 2026 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 29. Mai 2026 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass er im Be- schwerdeverfahren formell nur die Interessen des Beschuldigten 1 vertrete. Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2026 beantragte der Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, innert gewährter Fristerstreckung Nachstehendes:
3 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 eine angemessene Partei- entschädigung zu bezahlen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Die Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 2. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legiti- miert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert. Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2 hiernach) – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung vom 27. März 2026 und damit verbunden die Frage, ob die Staatsan- waltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 we- gen Urkundenfälschung und Nötigung, angeblich begangen in der Zeit von 31. De- zember 2025 bis 16. Februar 2026 im in der Strafanzeige vom 13. Februar 2026 sowie den E-Mails vom 13. und 16. Februar 2026 umschriebenen Sachverhalt zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Be- schwerde und den abschliessenden Bemerkungen neue Vorfälle schildert (insbe- sondere eine angebliche Verweigerung der Herausgabe der Schilder und eine kon- kludente Gewaltandrohung durch E.________ am 6. März 2026, ungerechtfertigte Rechnungstellungen durch die C.________ AG am 9. März 2026 inkl. E-Mail von E.________ vom 10. März 2026 sowie unzulässiger Zahlungsbefehl vom 18. Mai 2026), und neu beantragt, dass auch gegen H.________ ein Strafverfahren wegen Nötigung zu eröffnen sei, sind diese Vorwürfe von der Nichtanhandnahmeverfü- gung nicht erfasst. Sie gehen über das Anfechtungsobjekt hinaus und sind deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Insoweit ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 3) rügt, dass E.________ nicht namentlich als beschuldigte Person aufgeführt worden sei, ist ihm entgegen- zuhalten, dass er zwar in seiner E-Mail vom 16. Februar 2026 ausgeführt hat, dass er Strafanzeige wegen Nötigung gegen den Beschuldigten 1 und E.________ er- statte. Er berief sich alsdann indes ausschliesslich auf eine E-Mail des Beschuldig-
4 ten 1 vom 13. Februar 2026, in welcher dieser ihm mitteilte, dass die Rechnungen innerhalb von zehn Tagen zu begleichen seien und sobald alles erledigt sei, sie die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt deponieren lassen würden. Gleicher- massen bezogen sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 23. Februar 2026 massgeblich auf den Beschuldigten 1. E.________ wurde vom Beschwerdeführer nur am Rande erwähnt, indem er gel- tend machte, dass er sich am 11. Februar 2026 nach der Lieferung der Fahrzeug- bewertung durch den Beschuldigten 1 inkl. der Nötigung, dass dieser die Abmel- dung der Kontrollschildert erst nach Bezahlung der ausstehenden Rechnungen be- zahlen werde, telefonisch an den Geschäftsführer E.________ gewandt habe, wo- bei ihm dieser mitgeteilt habe, dass er vollständig hinter der Aktion des Beschuldig- ten 1 stehe (Z. 37 ff. des Protokolls). Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Februar 2026 wurde dementsprechend als beschuldigte Person einzig der Beschuldigte 1 sowie in allgemeiner Weise die C.________ AG erwähnt (vgl. inso- weit auch das Formular Strafantrag - Privatklage vom 23. Februar 2026, in wel- chem als beschuldigte Person einzig die C.________ AG aufgeführt ist). Ange- sichts des Formulars Strafantrag - Privatklage vom 23. Februar 2026 und den Vor- bringen des Beschwerdeführers selbst ist es mithin nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung als beschuldigte Personen ex- plizit den Beschuldigten 1 sowie in allgemeiner Weise als Beschuldigte 2 (unbe- kannte) Mitarbeiter von C.________ AG aufgeführt hat. E.________ fällt augen- scheinlich unter die Beschuldigte 2, zumal der Passus «unbekannt» denn auch le- diglich in Klammern ist. Auch aus der Begründung der angefochtenen Verfügung wird klar, dass sich die Erwägungen bezüglich einer angeblichen Nötigung eben- falls auf E.________ bezogen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und den abschliessenden Bemerkungen darüber hinaus weitergehende angebliche Nötigungshandlungen von E.________ geltend macht (insbesondere den angebli- chen Vorfall vom 6. März 2026), wird auf E. 2.2 hiervor verwiesen. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt resp. den Inhalt der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2026 (inkl. E-Mails vom 13. und 16. Februar
2026) gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Urkundenfälschung und Nötigung wie folgt zusammengefasst (vgl. S. 1 f. der angefochtenen Verfügung): Gemäss Anzeigerapport vom 27.02.2026 erschien D.________ (Privatkläger) am 13.02.2026 persön- lich im Anzeigenbüro der Polizeiwache Ostring und erklärte, A.________ (Beschuldigter) sowie «das C.________» wegen Nötigung und Urkundenfälschung anzeigen zu wollen. Dies, weil das Autohaus seine Kontrollschilder nicht deponiere und er ein Dokument hinsichtlich einer Fahrzeugbewertung er- halten habe, welches falsche Angaben beinhalte. Anlässlich der Einvernahme vom 23.02.2026 erklär- te der Privatkläger, dass er sein Leasingfahrzeug am 31.12.2025 abgegeben habe. Dabei sei er vom Beschuldigten auf einen allfälligen Kauf angesprochen worden. Aufgrund der als zu hoch empfunde- nen Wartungskosten des Fahrzeugs habe er sich nach einigen Abklärungen gegen einen Kauf ent- schieden und dies dem Beschuldigten am 31.01.2026 mitgeteilt. Er sei davon ausgegangen, dass das Autohaus die Schilder deponiere, wobei er aufgrund der eintreffenden Motorfahrzeugsteuerrechnung vom 20.01.2026 festgestellt habe, dass dies nicht geschehen sei. Folglich habe er dem Autohaus am 31.01.2026 per Mail mitgeteilt, dass die Schilder deponiert werden sollen. Am 06.02.2026 habe er
5 vom Beschuldigten die Fahrzeugbewertung und die Mitteilung erhalten, dass die Abmeldung der Kon- trollschilder erst nach Bezahlung der ausstehenden Rechnung erfolge, was nötigend sei. Dies habe er auch E.________ am 11.02.2026 telefonisch mitgeteilt und erneut die Deponierung der Kontrollschil- der verlangt. Die Schlussabrechnung des Leasings habe er dann am 13.02.2026 erhalten, wobei die- se qualitativ mangelhaft sei. Er erachte die Inhalte - also den Kilometerstand und den Standort der Fahrzeugbewertung - als irreführend und nicht den tatsächlichen Geschäftsvorfall widerspiegelnd. Aufgrund der Nichtdeponierung der Kontrollschilder habe er infolge der Steuerrechnung einen Nach- teil erlitten und er habe zudem den Verdacht, dass das Fahrzeug nach wie vor mit seinen Kontroll- schildern gefahren werde. Gemäss den polizeilichen Schilderungen im Anzeigerapport sei der Beschuldigte bereits unmittelbar nach der Anzeigeerstattung am 13.02.2026 telefonisch kontaktiert worden. Er habe erklärt, dass der Privatkläger nach dem Leasing erst nicht gewusst habe, ob er das Fahrzeug kaufen wolle oder nicht, weswegen die Kontrollschilder vorerst nicht deponiert worden seien. Der Privatkläger habe mit dem Fahrzeug nahezu doppelt so viele Kilometer zurückgelegt, wie im Leasingvertrag vorgesehen gewe- sen seien. Diese Mehrkilometer würden verrechnet und der Privatkläger erhalte eine entsprechende Rechnung. Sobald diese bezahlt sei, würden die Kontrollschilder annulliert und deponiert, wobei er die Angelegenheit noch mit der Geschäftsleitung besprechen werde. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, die Schlussabrechnung sei gefälscht worden, sondern die Fahrzeugbewertung vom
6. Februar 2026. Diese soll angeblich falsche Angaben (Kilometerstand; Bewer- tungsstandort) beinhalten. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung): [Gesetzestext Art. 181 StGB]. Im vorliegenden Fall wurden gemäss den Schilderungen des Privatklä- gers weder Gewalt angewendet noch Drohungen ausgesprochen. Inwiefern der Privatkläger durch die zwischenzeitliche Nichtdeponierung der Kontrollschilder anderweitig in seiner Handlungsfreiheit be- schränkt wurde, kann offengelassen werden, da jedenfalls kein ernstlicher Nachteil zu erkennen ist. Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind nämlich objektive, absolute Kriteri- en. Es ist zu fragen, ob die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (vgl. Trechsel, Praxiskommentar, N. 5 zu Art. 181 StGB). Die dem Privatkläger durch das SVSA in Rechnung gestellte Motorfahrzeugsteuer beträgt für das gesamte Jahr 2026 CHF 289.75, wobei deren Betrag im Falle einer unterjährigen Exmatrikulierung des Fahr- zeugs pro rata temporis zurückerstattet wird. Folglich entstand eine tägliche Steuerforderung von CHF 0.79, was per se nicht als ernstlicher Nachteil qualifiziert werden kann. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Deponierung der auf den Privatkläger lautenden Kontrollschilder durch die Ga- rage eine «Zusatzdienstleistung» des Garagisten darstellt, auf die der Privatkläger keinen Rechtsan- spruch hat. Der Privatkläger hat jedoch nie die Herausgabe der Schilder an sich selber verlangt oder Anstalten getroffen, um die Kontrollschilder persönlich abzuholen, da ihm dies als zu aufwändig er- schien. Folglich hat die «C.________ AG» nie die Herausgabe der Schilder verweigert, sondern höchstens die Ausführung der (rechtsgrundlosen) Zusatzdienstleistung. Dies ist offenkundig nicht strafrechtlich relevant und erfüllt den objektiven Tatbestand der Nötigung nicht. [Gesetzestext Art. 251 StGB]. Der Privatkläger erachtet die seitens der «C.________ AG» am 13.02.2026 ausgestellte Wagen-Rechnung bzw. deren Inhalt als unwahr und damit das Vorgehen als Urkundenfälschung. Rechnungen beinhalten jedoch bloss die Behauptung des Rechnungstellers, An- spruch auf eine geschuldete Leistung zu haben. Sie sind deshalb als solche nach ständiger Recht-
6 sprechung des Bundesgerichts grundsätzlich keine tauglichen Tatobjekte einer Falschbeurkundung, weil ihnen keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in drei Fällen anerkannt, nämlich wenn sich die erhöhte Glaubwürdigkeit des Inhalts der Rechnung aus dem konkreten Verwendungszweck ergibt, wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zu- kommt oder wenn die Rechnung gleichzeitig auch den Status eines Buchungsbelegs einer kaufmän- nischen Buchhaltung hat (vgl. Wohlers, Rechnungen als taugliches Tatobjekt einer Falschbeurkun- dung, forumpoenale 1/2021, S. 29). Im vorliegenden Fall stellt die Wagen-Rechnung der «C.________ AG» eine reine Parteibehauptung hinsichtlich der sich gemäss ihrer Ansicht aus der Schlussberechnung des Leasingvertrags ergebenden Forderung dar. Weder ergibt sich daraus eine erhöhte Glaubwürdigkeit, noch eine Garantenstellung oder hat das Dokument bereits den Status ei- nes definitiven Buchungsbelegs. Die Rechnung stellt daher kein taugliches Tatobjekt einer Urkunden- fälschung dar. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3, 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 4.2 Der Nötigung macht sich nach Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine beson- nene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit in der Bildung oder Betätigung seines Willens zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile des Bundesgerichts 6B_488/2025 vom 17. De- zember 2025 E. 2.4.3, 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfähigkeit ist mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so gering- fügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherwei- se geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten,
7 wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernst- licher Nachteile gilt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1, 137 IV 326 E. 3.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1496/2022 vom 12. Februar 2026 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). 4.3 Eine Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht u.a., wer eine recht- lich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, in der Absicht, jemanden am Ver- mögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (sog. Falschbeurkundung). Für die Falschbeurkundung wird ein als enger gedachter Urkundenbegriff verwendet. Die Schrift muss bestimmt und geeignet sein, gerade die erlogene Tatsache zu bewei- sen. An die Beweiseignung und Beweisbestimmung sind bei der Falschbeurkun- dung hohe Anforderungen zu stellen (BGE 123 IV 61 E. 5b). Die Falschbeurkun- dung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenom- men, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festle- gen (BGE 146 IV 258 E. 1.1, 144 IV 13 E. 2.2.2, 142 IV 119 E. 2.1, 138 IV 130 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.1, 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments definieren (BGE 142 IV 119 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288), oder aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3, 138 IV 130 E. 2.2.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärun- gen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3). Ebenfalls nicht ausreichend sind blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Ge- schäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 142 IV 119 E. 2.1, 138 IV 130 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.1, 6B_1270/2021 vom
2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; vgl. zum Ganzen: TRECH- SEL/ERNI, in: TRECHSEL/PIETH/GETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 9 f. zu Vor Art. 251 StGB; BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 71, 84 ff. zu Art. 251 StGB). 4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist im Ergebnis rechtens. Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche eine An- handnahme rechtfertigt. Die Straftatbestände der (versuchten) Nötigung und Ur- kundenfälschung sind nicht erfüllt. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, hat der Beschwerdeführer bei der Anzeigeerstattung betreffend den Vorwurf der Nötigung nicht geltend gemacht, dass die Beschuldigten 1 und 2 ihm gegenü- ber Gewalt angewandt oder ihm gedroht haben. Vielmehr hat er an der polizeili- chen Einvernahme vom 23. Februar 2026 auf die Frage, ob ihm in irgendeiner
8 Form gedroht worden sei, einzig ausgeführt: «Drohung per se nicht. Für mich ist es eine Erpressung vielleicht ist es eine Nötigung. Ich habe das Gefühl, dass ich mit Leuten zu tun habe, die einfach nur das Geld wollen» (vgl. Z. 258 ff. des Protokolls). Damit hat er keine unzuläs- sige Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB beschrieben. Soweit er ansch- liessend ergänzte, es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Nummernschilder nicht annulliert würden, wenn er die Rechnung nicht bezahle (Z. 262 ff. des Protokolls), wurde von der Staatsanwaltschaft richtigerweise ausgeführt, dass im Falle der Be- endigung des Leasingvertrages nicht die Autogarage resp. der Garagist verpflichtet ist, die Nummernschilder beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) zu deponieren, sondern dies obliegt vielmehr dem Leasingnehmer selbst als Fahr- zeughalter – mithin dem Beschwerdeführer –, zumal die Nummernschilder denn auch auf seinen Namen lauten (vgl. dazu auch bereits die E-Mail des SVSA vom
19. Januar 2026, wonach dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass es in sei- ner Verantwortung liege, die Kontrollschilder abzugeben, da das Fahrzeug auf sei- nen Namen registriert sei; vgl. ebenso Z. 66 f. des Protokoll der polizeilichen Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2026). Die Beschuldigten 1 und 2 haben nie die Herausgabe der Nummernschilder an den Beschwerdeführer verweigert; Entsprechendes lässt sich weder den Akten, insbesondere auch nicht den E-Mails des Beschuldigten 1 an den Beschwerdeführer vom 6. und 13. Februar 2026, entnehmen, noch wurde solches vom Beschwerdeführer selbst geltend ge- macht (vgl. vielmehr Z. 34 ff., 200 ff., 233 ff., 270 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2026 sowie die E-Mail des Beschwerdeführers an den Beschuldigten 1 vom 31. Januar 2026, wonach er stets von den Beschuldigten 1 und 2 verlangte, dass diese die Nummernschilder deponieren). Die Beschuldig- ten 1 und 2 haben höchsten die Ausführung einer (rechtsgrundlosen) Zusatzdienst- leistung abgelehnt, was ihnen zustand (vgl. insoweit auch die nachvollziehbaren Ausführungen auf S. 8 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme des Beschuldigten 1, wonach es im Zusammenhang mit der Abwicklung von Leasingverträgen im Üb- rigen der übliche Mecano sei, dass die Deponierung der Schilder und die Annullie- rung des Fahrzeugausweises der letzte, das Dossier abschliessende Schritt dar- stelle; vgl. zudem die E-Mail des Beschuldigten 1 an den Beschwerdeführer vom
4. März 2025, wonach sie nicht verpflichtet seien, die Kontrollschilder und Fahr- zeugausweise für ihre Kunden beim SVSA einzureichen; eine solche Dienstleistung sei nicht Bestandteil des Leasingvertrages und auch nicht gesondert vereinbart worden). Konkrete Anhaltspunkte für ein unzulässiges Zurückbehalten der Num- mernschilder durch die Beschuldigten 1 und 2 liegen nicht vor. Es hätte dem Be- schwerdeführer vielmehr jederzeit offen gestanden, die Herausgabe der Nummern- schilder an sich selbst zu verlangen oder diese selbst bei der Autogarage abzuho- len und dem SVSA abzugeben. Eine unzulässige Einschränkung in der Willensfrei- heit des Beschwerdeführers liegt folglich nicht vor, womit der Straftatbestand der (versuchten) Nötigung nicht erfüllt ist. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass es die Beschuldigten 1 und 2 unterlassen hätten, die Nummern- schilder bei der am 16. Februar 2026 stattgefundenen Fahrt [Einwerfen des Gara- gentüröffners in den Briefkasten des Beschwerdeführers] mitzuliefern, auf einen Nötigungsvorsatz schliessen will (vgl. S. 3 der Beschwerde), ist ihm entgegenzu- halten, dass keine rechtliche Verpflichtung der Beschuldigten 1 und 2 bestand, ihm
9 die Nummernschilder unaufgefordert zu liefern, zumal der Beschwerdeführer stets die Deponierung durch die Autogarage beim SVSA verlangt hatte. Inwiefern sich etwas strafrechtlich Relevantes am Sachverhalt durch eine (erneute) Einvernahme des Beschwerdeführers und eine Einvernahme des zuständigen Polizisten ändern sollte, wurde vom Beschwerdeführer nicht begründet und ist nicht ersichtlich. Die Feststellungen des Polizisten wurden bereits im Anzeigerapport vom 27. Februar 2026 einlässlich vermerkt. 4.5 Was den Vorwurf der Urkundenfälschung anbelangt, wurde vom Beschwerdeführer richtigerweise moniert, dass sich dieser nicht auf die Rechnung vom 13. Februar 2026 bezog, sondern auf die Fahrzeugbewertung vom 5. Februar 2026. Auch in- soweit liegen indes keine konkreten und erheblichen Anhaltspunkte für die Bege- hung einer Straftat, insbesondere eine Falschbeurkundung, durch die Beschuldig- ten 1 und 2 vor. Zunächst wurde auf S. 12 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme des Beschuldigten 1 zu Recht vorgebracht, dass auch bezüglich die Fahrzeugbe- wertung fraglich ist, ob diese angesichts des insoweit engen Urkundenbegriffs (vgl. E. 4.3 hiervor) überhaupt ein taugliches Tatobjekt einer Falschbeurkundung darzu- stellen vermag, mithin, ob ihr erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, zumal im «Epilog» der Fahrzeugbewertung zwar festgehalten wurde, dass die Bewertung unter Ein- haltung der geforderten Sorgfaltspflicht und der Nachvollziehbarkeit erstellt wurde, gleichzeitig aber auch ausgeführt wurde, dass sie keine Verpflichtungen in Bezug auf die administrative Abwicklung des Falles hat. Da mit der Fahrzeugbewertung durch den Beschuldigten 1 auch eigene Interessen des C.________ AG verfolgt werden, erscheint eine garantenähnliche Stellung des Beschuldigten 1 bei deren Ausstellung jedenfalls fraglich. Wie es sich genau damit verhält resp. ob der Fahr- zeugbewertung Urkundenqualität zuzuerkennen ist, kann letztlich offen bleiben. Selbst wenn sie als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB gelten würde, fehlt es vorliegend an konkreten und erheblichen Hinweisen, wonach der Beschul- digte 1 rechtlich erhebliche Tatsache (Kilometerstand; Standort der Fahrzeugbe- wertung) unrichtig verurkundet haben soll. Der Beschwerdeführer macht in seiner E-Mail an den zuständigen Polizisten I.________ vom 16. Februar 2026 zunächst geltend, die Fahrzeugbewertung vom
5. Februar 2026 weise Unstimmigkeiten auf, da der Kilometerstand mit 75'433 km deklariert werde, was 5 km mehr als bei seiner Abgabe am 31. Dezember 2025 (75'428 km) betrage. Insoweit erstaunt es, dass der Beschwerdeführer an der poli- zeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2026 keine Angaben mehr bezüglich des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der Abgabe machen wollte und zu Protokoll gab, dass er nicht wisse, ob es belegbar sei resp. er es wahrscheinlich nicht belegen könne (Z. 113 ff., 117 ff., 172 ff. des Protokolls), was seltsam anmutet. Kommt hin- zu, dass in der Fahrzeugbewertung der Kilometerstand zum Zeitpunkt der Bewer- tung (3. Februar 2026) und nicht der Abgabe erfasst wurde. Der Kilometerstand wurde zudem mit einer Bildaufnahme dokumentiert (vgl. S. 6 der Fahrzeugbewer- tung vom 5. Februar 2026). Dass der Kilometerstand zum Zeitpunkt der Bewertung nicht zutreffen würde, wird vom Beschwerdeführer denn auch erst gar nicht geltend gemacht. Der Inhalt der Fahrzeugbewertung entspricht mithin offensichtlich den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Fahrzeugbewertung vom 3. Februar 2026, weshalb insoweit keine Falschbeurkundung auszumachen ist. Wie der Be-
10 schuldigte 1 auf S. 7 der oberinstanzlichen Stellungnahme im Übrigen zu Recht festgehalten hat, erscheint es nicht nachvollziehbar und schlüssig, weshalb dieser wissentlich und willentlich 5 km zu viel in die Bewertung aufgenommen haben soll, zumal bei einer Anzahl Mehrkilometer von über 35'000 km eine willentliche falsche Kilometerzahlangabe über eine Differenz von 5 km absolut unerheblich wäre. Was den Einwand des Beschwerdeführers in seiner E-Mail an den zuständigen Po- lizisten I.________ vom 16. Februar 2026 anbelangt, der angegebene Bewer- tungsstandort in der Fahrzeugbewertung vom 5. Februar 2026 (F.________ (Stras- se) in G.________ (Ortschaft)) sei wahrscheinlich gefälscht worden und anhand der Fotos sei ersichtlich, dass die Bewertung bei der Werkstätte J.________ in K.________ (Ortschaft) durchgeführt worden sei, handelt es sich gleichermassen wie bei der geltend gemachten falschen Kilometerzahlangabe um eine blosse Mutmassung des Beschwerdeführers. Konkretes kann aus den Fotos der Fahr- zeugbewertung nicht erkannt werden. Vielmehr hat der Beschuldigte 1 in der obe- rinstanzlichen Stellungnahme (S. 7) nachvollziehbar erklärt, dass er das Fahrzeug am 31. Dezember 2025 vor dem C.________ AG entgegengenommen und dieses anschliessend zwecks Deponierung bis zur Klärung der erneuten Übernahme durch den Beschwerdeführer auf das Gelände der C.________ AG geführt habe. Erst nachdem sich am 31. Januar 2026 abgezeichnet habe, dass der Beschwerde- führer – trotz gegenteiliger Aussagen – kein Kaufinteresse mehr aufgewiesen habe (vgl. die E-Mail des Beschwerdeführers an den Beschuldigten 1 vom 31. Januar 2026 sowie Z. 32 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerde- führers vom 23. Februar 2026), sei das Fahrzeug vom Stellplatz in die Karosserie- abteilung der C.________ AG verbracht worden. Diese befindet sich ebenfalls an der F.________ (Strasse) in G.________ (Ortschaft). Dass die Fahrzeugbewer- tungsfotos in einer Garage erfolgten, ist mithin verständlich und deutet nicht auf ei- nen gefälschten Standort der Fahrzeugbewertung hin. Vielmehr kann davon aus- gegangen werden, dass die Fahrzeugbewertung effektiv in der Karosserieabteilung der C.________ AG an der F.________ (Strasse) in G.________ (Ortschaft) erfolg- te, zumal keine anderweitigen plausiblen Anhaltspunkte dagegen sprechen. Damit liegen keine konkrete und erhebliche Hinweise auf eine Falschbeurkundung vor. Die Edition der Original-Fahrzeugbewertung vom 5. Februar 2026 vermöchte daran offensichtlich nichts zu ändern, hat es der Beschwerdeführer doch insoweit im Üb- rigen auch unterlassen zu begründen, inwiefern es deren Edition bedarf. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen (versuchter) Nötigung und Urkundenfälschung im Ergebnis zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Straf- tatbestände von Art. 181 und 251 StGB sind nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet resp. unzulässig und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Beim vorliegenden
11 Ausgang des Verfahrens sind demnach die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden der geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Zufol- ge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. 6.2 6.2.1 Demgegenüber hat der anwaltlich vertretene Beschuldigte 1 Anspruch auf Ent- schädigung seiner im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssa- chen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Tarifrahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache ge- botenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.2.2 Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 9. September 2026 eine Entschädigung von CHF 4’008.35 geltend (Honorar CHF 3’600.00 [12 Stunden à CHF 300.00], Auslagenpauschale 3 %, ausmachend CHF 108.00 und 8.1 % MWST). Die Honorarforderung erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV als deutlich überhöht. Das Be- schwerdeverfahren betrifft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Nöti- gung und Urkundenfälschung, wobei es im Wesentlichen einzig darum geht, ob die Weigerung der Beschuldigten 1 und 2, die Nummernschilder des Beschwerdefüh- rers zu deponieren als unzulässige Nötigungshandlung und die Fahrzeugbewer- tung vom 5. Februar 2026 als Urkunde zu qualifizieren ist bzw. ob sich hierfür ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Der Streitgegenstand ist begrenzt und leicht überblickbar. Die Schwierigkeit des Prozesses in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht liegt im unterdurchschnittlichen Bereich, zumal auch der Aktenumfang und der diesbezügliche Aufwand für das Aktenstudium absolut gering sind (ein dünnes durchsichtiges Mäppchen; eine achtseitige Beschwerdeschrift sowie dreiseitige ab- schliessende Bemerkungen). Die Bedeutung der Streitsache ist im Vergleich zu anderen Beschwerdeverfahren maximal als durchschnittlich zu bezeichnen. Da es nur einen leicht überblickbaren Sachverhalt zu überprüfen gilt, ist der hierfür gebo- tene Zeitaufwand gering. Die oberinstanzliche Stellungnahme des Beschuldigten 1 beträgt zwar 15 Seiten (inkl. Titelblatt und Unterschriftenblock). Diese umfasst in- des mehr als sieben Seiten Vorbemerkungen und Ausführungen zum massgebli- chen Sachverhalt, was vorliegend als unnötigerweise weitschweifig erscheint. Der für das Aktenstudium, die Rechtsabklärungen und die Redaktion der Beschwerde- vernehmlassung geltend gemachte Zeitaufwand von über 5.5 Stunden (mit Datum vom 29. April 2026 und 15. Juni 2026 werden nebst weiteren Aufwendungen auch noch ein nicht separat ausgewiesener Aufwand für die rechtliche Einschätzung re- sp. den Versand der Stellungnahme an die Beschwerdekammer und den Klienten geltend gemacht) erscheint angesichts dessen als überhöht. Unter Berücksichti- gung der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses, des unterdurch-
12 schnittlichen Zeitaufwandes sowie der maximal durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV eine Entschädigung von pauschal CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST). 6.2.3 Bei Offizialdelikten trägt der Kanton Bern die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Pri- vatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung er- hebt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hie- sigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens hinsichtlich Offizialdelikte (Nötigung und Urkundenfälschung) zu beurteilen, wobei die Beschwerde abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird und der Beschuldigte 1 somit vollumfänglich obsiegt. Entsprechend richtet der Kanton Bern die Entschädigung Rechtsanwalt B.________ unter Vorbehalt der Ab- rechnung mit der Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO) aus. 6.3 Die Beschuldigte 2 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihr sind demnach von vornherein keine entschädigungswürdige Nachteile entstanden.
13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen. 3. Die Entschädigung des Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdever- fahren wird auf pauschal CHF 2’500.00 (inkl. Auslangen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschuldigten 1 vom Kanton Bern ausgerichtet. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/ Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 14. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Emch Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.